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Welche Vorschriften gelten für einen Gartenpool?

In den Sommermonaten gibt es doch nichts Herrlicheres, als einen erfrischenden Sprung in den eigenen Gartenpool zu tun! Ob es sich dabei um ein Rundbecken mit Stahlrand, um eine eingelassene Wanne in Rechteckform oder um einen gemauerten Pool handelt – das Vergnügen ist enorm. Was viele aber nicht wissen: Vor dem Bau des Gartenpools sollte man sich erst mal schlaumachen. Denn es gibt die unterschiedlichsten Regeln und Genehmigungen, die man unbedingt vor dem ersten Spatenstich kennen sollte.

Gartenpool bauen

In Hessen gibt es andere Bauvorschriften für den Gartenpool als in Bayern. Und auch Nordrhein Westfalen stellt andere Hürden vor das Schwimmvergnügen als Thüringen. Selbst einzelne Gemeinden können einen Pool im Garten verbieten.

Das heißt also, dass Sie sich vor der Planung und dem Bau Ihres privaten Schwimmbeckens erst einmal bei den entsprechenden Baubehörden informieren müssen, was in Ihrem Fall, auf Ihrem Grundstück erlaubt ist und was nicht.

In den meisten Bundesländern muss allerdings keine extra Baugenehmigung eingeholt werden, wenn der Gartenpool maximal 100 Kubikliter Fassungsvermögen hat. Doch selbst hierbei gibt es wieder Ausnahmen. Nämlich dann, wenn das Schwimmbecken

  • nicht in einem Siedlungsgebiet liegt
  • es direkt an ein Haus angebaut werden soll
  • der Bebauungsplan „Nebenanlagen“ ausschließt
  • Vorgaben zur Flächenversiegelung einen Poolbau ausschließen
  • weniger als drei Meter Grenzabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden   

Dann wird es von behördlicher Seite aus schwierig, das Vorhaben zu verwirklichen. Einige Sonderregelungen gibt es zudem, wenn das Wasser im Gartenpool mit Hilfe einer Wärmepumpe angeheizt werden soll.

Auch die Größe des Beckens ist entscheidend

Werfen Sie mal einen Blick in Ihre örtliche „Baunutzungsverordnung“. Darin ist geregelt, welche Größe Ihr Gartenpool in etwa haben darf. Und zwar richtet sich die Fläche für das kühle Nass an der Größe des Hauptgebäudes, also Ihres Hauses.

Ein Pool, der als sogenannte „Nebenanlage“ gilt, ist nämlich dem Hauptgebäude untergeordnet. Das heißt nichts anderes, als dass es zwischen Gartenpool und Größe des Haues ein „vernünftiges“ Verhältnis zueinander geben muss. Ein Schwimmbecken mit olympischen Maßen im Garten eines 90 Quadratmeter großen Einfamilienhauses wäre also eher unpassend.

Planen Sie also einen Pool, nehmen Sie als erstes am besten mal Ihr Grundstück kritisch ins Auge:

  • Passt der Traumpool wirklich zum Grundstück?
  • Stehen Größe, Nutzung, Haus und Garten in einem guten Verhältnis zueinander?
  • Können Sie alle Grenzabstände einhalten?

Wenn nicht, dann sollten Sie Ihre Pläne für den Gartenpool eventuell noch einmal überdenken. Und nötigenfalls eben etwas kleiner und bescheidener planen.

Ebenfalls nicht zu vergessen: die bebaubare Fläche!

In der Regel ist vom Bauamt die Fläche eines Grundstücks, die be- oder überbaut werden darf, genau definiert. Nicht selten ist diese Fläche aber schon allein vom Hauptgebäude, also dem Wohnhaus, ausgenutzt. In diesem Fall muss auf den Gartenpool verzichtet werden.

Gut zu wissen: Auch für große Aufstellbecken – etwa solche mit Metallwänden – gelten diese Regeln in den meisten Fällen!

Und immer an die Nachbarn denken …

Man soll ja nicht glauben, wie viele Streitereien unter Nachbarn wegen eines Gartenpools vor Gericht landen. Selbst wer von der Bauaufsichtsbehörde grünes Licht für sein privates Badeparadies bekommen hat, ist damit noch längst nicht auf der sicheren Seite.

Denn einerseits kann die Baunutzungsverordnung wie oben erläutert noch immer einen Strich durch die Rechnung machen. Und zum anderen sind auch die direkten und selbst die indirekten Nachbarn nicht zu unterschätzen.

Denn wer fröhlich seinen Gartenpool nutzen will, muss auch bestimmte Lärmgrenzen beachten. Das gilt natürlich vor allem, wenn eine ganze Bande Kinder das sommerliche Badevergnügen mit Kreischen, Lachen, Schreien und Rufen genießt. Die üblichen Ruhezeiten liegen meist zwischen 13 und 15 Uhr und natürlich während der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr.

Achtung: Diese Ruhezeiten sind auch für Kinder bindend!

Eine weitere Lärmquelle kann die Wärmepumpe darstellen, wenn sie zum Aufbereiten von Warmwasser im Pool genutzt wird. Selbst von dieser umweltschonenden Heizart werden gewisse Grenzwerte verlangt, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzwerte sind allerdings ebenfalls nicht einheitlich geregelt, sondern hängen meistens von dem Gebiet ab, in dem die Wärmepumpe für den Gartenpool genutzt wird. So werden reine Wohngebiete diesbezüglich anderes betrachtet als beispielsweise Mischgebiete. Ist Ihre Wärmepumpe da zu laut, kann der Nachbar im schlimmsten Fall sogar einen Unterlassungsanspruch geltend machen!

Tipp: Sprechen Sie schon vorab mit allen Nachbarn über Ihr Bauvorhaben und laden Sie sie dann später zu einer entspannten Runde schwimmen im Gartenpool ein.

Safety first – auch beim Gartenpool!

Ein Pool bereitet nicht nur ein ungetrübtes Vergnügen. Er kann für Tiere und vor allem auch für Kinder echt gefährlich werden! Als Pool-Besitzer müssen Sie deshalb (auch laut Bürgerlichem Gesetzbuch, BGB) dafür sorgen, dass durch Ihr Schwimmbecken niemand gefährdet wird.

Natürlich ist es nicht wirklich praktikabel, dass ständig jemand ein Auge auf den Gartenpool hat. Die Sicherung beginnt aber damit, dass ein Zaun das Grundstück begrenzt, sodass beispielsweise Kinder das Grundstück nicht so einfach betreten und dann eventuell ins Becken fallen können.

Eine geeignete Poolabdeckung kann dem schlimmsten Fall ebenfalls entgegenwirken. Sie hat zudem den Vorteil, dass das Wasser im Gartenpool länger sauber bleibt und die Pumpe weniger zu tun hat. Damit dem unbeschwerten Badevergnügen im eigenen Pool nichts mehr entgegensteht!

Unsere Empfehlungen für Ihren Gartenpool:


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